Geldauflagen und Bußgelder
Für Zuweiser
Nutzen Sie als Strafrichter oder Staatsanwalt die Möglichkeit, die Zukunft unserer Kinder durch die Zuweisung von Geldauflagen und Bußgeldern positiv zu beeinflussen.
Der Förderverein Kinderheim Kleine Strolche e. V. erfüllt alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen und ist im Verzeichnis der Geldauflagenempfänger gelistet. Er ist der Träger des komplett privat finanzierten Therapiezentrums der Kleinen Strolche.
Hier finden Sie mehr Informationen zu unserem privat finanzierten Therapiezentrum:
- Wir verwalten Ihre Geldauflagen zuverlässig und haben hierfür ein eigenes Geldauflagen-Konto eingerichtet.
- Wir garantieren eine zügige und diskrete Abwicklung der Geldauflagen und informieren Sie gerne zeitnah über jeden Zahlungseingang bzw. Nichteingang.
- Wir kommen alljährlich unserer Rechenschaftspflicht gegenüber den Oberlandesgerichten nach.
Benötigen Sie Informationsmaterial zu unserem Verein, Adressaufkleber und vorgedruckte Zahlscheine? Gern senden wir Ihnen diese zu.
Im Namen unserer Kinder bedanken wir uns herzlich für Ihre Zuweisung!
Für Zahlungspflichtige
Bitte nutzen Sie zur Überweisung Ihrer Geldauflage bzw. Ihres Bußgeldes folgendes Konto:
Kinderheim Kleine Strolche e. V.
IBAN: DE46 3702 0500 0020 2093 51
BIC: BFSWDE33XXX
SozialBank AG
Verwendungszweck: Aktenzeichen Ihres Verfahrens
Wichtig ist, dass Sie bei der Überweisung im Verwendungszweck unbedingt das Aktenzeichen Ihres Verfahrens angeben, damit wir den eingegangenen Betrag zuordnen und der zuständigen Stelle zurückmelden können, dass Sie Ihre Auflage erfüllt haben.
Zahlungen im Rahmen einer Geldauflage gelten nach dem Gesetz nicht als freiwillige, abzugsfähige Spende. Wir sind daher nicht berechtigt, Spendenbescheinigungen für diese Form der Zahlung auszustellen. Gern bestätigen wir Ihnen aber auf Anfrage den Zahlungseingang.
Haben Sie Fragen?
Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!